Ertragsanteilbesteuerung der privaten Rente (Schicht 3)
Renten aus privaten Rentenversicherungen (Schicht 3) werden nicht in voller Höhe besteuert. Steuerpflichtig ist lediglich der sogenannte Ertragsanteil – ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Je später Sie in Rente gehen, desto geringer fällt der steuerpflichtige Anteil aus. Dieser Rechner zeigt Ihnen, wie viel Steuer auf Ihre private Rente tatsächlich anfällt und wie hoch Ihre Nettorente ist.
Ihre Ergebnisse
Ertragsanteil-Tabelle (§ 22 EStG)
Die folgende Tabelle zeigt den gesetzlich festgelegten Ertragsanteil abhängig vom Alter bei Beginn der Rentenzahlung. Der hervorgehobene Wert entspricht Ihrer aktuellen Auswahl.
| Alter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil |
|---|
Was ist die Ertragsanteilbesteuerung?
Bei der Ertragsanteilbesteuerung wird nur der Ertragsanteil einer Rente besteuert – also der Teil, der rechnerisch auf Zinsen und Erträge entfällt. Der Kapitalrückzahlungsanteil bleibt steuerfrei, da er aus bereits versteuertem Einkommen stammt.
Die Ertragsanteilbesteuerung gilt für:
- Private Rentenversicherungen (Schicht 3)
- Sofortrenten gegen Einmalbeitrag
- Fondsgebundene Rentenversicherungen in der Auszahlungsphase
Im Vergleich zur nachgelagerten Besteuerung (Schicht 1: gesetzliche Rente, BasisRente) oder zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ist die Ertragsanteilbesteuerung häufig die steuerlich günstigste Variante für regelmäßige Rentenzahlungen im Alter.
Weiterführende Informationen
Vereinfachte Modellrechnung. Die tatsächliche steuerliche Belastung kann je nach persönlicher Situation abweichen. Dieser Rechner ersetzt keine individuelle Steuerberatung.