Schicht 3: Steuerliche Behandlung und Erbschaft

Steuerdokumente und Finanzplanung

Private Altersvorsorge der dritten Schicht im Fokus

Die private Altersvorsorge – auch Schicht 3 genannt – umfasst Produkte wie die Premium FondsRente 2.0 (FV25) und andere ungeförderte Rentenversicherungen. Im Gegensatz zur Riester- oder Basisrente können die Beiträge nicht von der Steuer abgesetzt werden. Der Fiskus verzichtet jedoch während der Ansparphase komplett auf eine Besteuerung der Kapitalerträge: Ihr Vermögen wächst also ohne laufende Steuerbelastung.

Ertragsanteil-Besteuerung

Wenn Sie sich für eine lebenslange Rente entscheiden, greift die sogenannte Ertragsanteil-Besteuerung. Nur der Ertragsanteil – ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz – unterliegt der Einkommensteuer. Er hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Starten Sie Ihre Rente mit 67 Jahren, beträgt der Ertragsanteil lediglich 17 %, sodass 83 % Ihrer monatlichen Rente steuerfrei bleiben. Je später Sie beginnen, desto niedriger wird der zu versteuernde Anteil.

Beispiel: Bei einer privaten Rente von 1.000 Euro sind bei Rentenbeginn mit 67 Jahren nur 170 Euro steuerpflichtig. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz im Ruhestand bei 30 %, fallen lediglich 51 Euro Einkommensteuer an – der Großteil Ihrer Rente bleibt steuerfrei.

Ertragsanteile im Überblick

Der Ertragsanteil sinkt mit steigendem Renteneintrittsalter. Die folgende Tabelle zeigt einige Werte aus der amtlichen Ertragsanteil-Tabelle:

RentenbeginnalterErtragsanteil
62 Jahre21 %
63 Jahre20 %
64 Jahre19 %
65 – 66 Jahre18 %
67 Jahre17 %
69 – 70 Jahre15 %

Ein Renteneintritt mit 62 Jahren führt also zu einem steuerpflichtigen Anteil von 21 %. Wer hingegen bis 67 Jahre wartet, muss nur 17 % seiner Rente versteuern – vier Prozentpunkte weniger. Für einen privaten Rentenbezug von 500 Euro monatlich bedeutet das einen Steuerbetrag von 31,50 Euro bei 67 Jahren gegenüber 45 Euro bei 62 Jahren (bei 30 % Steuersatz).

Weitere Beispielberechnungen

Je nach Rentenhöhe und Eintrittsalter ergeben sich stark unterschiedliche Steuerbeträge. Bei einer monatlichen Privat­rente von 2.000 Euro sind bei Rentenbeginn mit 65 Jahren 18 % steuerpflichtig – also 360 Euro. Liegt der persönliche Steuer­satz im Ruhestand bei 25 %, fallen 90 Euro Steuer an, während 1.910 Euro net­to bleiben. Beginnt die Rente bereits mit 62 Jahren, erhöht sich der steuer­pflichtige Anteil auf 21 %; bei gleicher Rente steigt der Steuer­betrag auf 105 Euro. Diese Beispiele zeigen, wie sich ein späterer Renten­eintritt positiv auf die Steuerlast auswirkt.

Kapitalauszahlung und Halbeinkünfteverfahren

Viele private Rentenversicherungen bieten die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalauszahlung. Wenn Ihr Vertrag mindestens zwölf Jahre bestanden hat und Sie bei Auszahlung mindestens 62 Jahre alt sind (60 Jahre bei Verträgen vor 2012), müssen nur 50 % Ihrer Erträge versteuert werden. Bei fondsgebundenen Policen reduziert eine zusätzliche Teilfreistellung von 15 % die steuerpflichtige Quote auf nur 42,5 % der Gewinne – das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Dieses Verfahren macht die Kapitalwahl insbesondere für lang laufende Verträge steuerlich attraktiv.

Ein einfaches Beispiel veranschaulicht den Vorteil: Bei einer Auszahlung von 100.000 Euro, wovon 50.000 Euro Erträge sind, sind dank der Teilfreistellung nur 21.250 Euro steuerpflichtig. Je nach persönlichem Steuersatz fällt die Steuerbelastung somit äußerst gering aus.

Ein weiteres Beispiel zeigt die Wirkung bei kleineren Verträgen: Beträgt Ihre Auszahlung 50.000 Euro und entfallen davon 20.000 Euro auf Gewinne, so reduziert das Halbeinkünfteverfahren den steuerpflichtigen Anteil auf 8.500 Euro (42,5 % der Erträge). Bei einem Steuersatz von 25 % ergibt das lediglich 2.125 Euro Einkommensteuer. Die übrigen 47.875 Euro bleiben komplett steuerfrei. Je höher Ihr Steuersatz, desto größer fällt der Vorteil der Teilfreistellung aus.

Erbschaftssteuer vermeiden – so geht‘s

Ein großer Pluspunkt privater Rentenversicherungen ist die Möglichkeit, einen Begünstigten für den Todesfall festzulegen. Ist diese Person als unwiderruflich Bezugsberechtigte eingetragen, erhält sie im Todesfall die Versicherungsleistung direkt aus dem Vertrag. Die Auszahlung fällt damit nicht in den Nachlass und ist innerhalb der Freibeträge erbschaftsteuerfrei.

Bei Eheleuten empfiehlt sich die sogenannte Überkreuz‑Versicherung: Der Ehepartner, der das Geld erhalten soll, wird als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter eingesetzt, während die versicherte Person der andere Partner ist. Stirbt der Versicherte, erhält der Versicherungsnehmer die Leistung aus seinem eigenen Vertrag – die Zahlung bleibt außerhalb des Nachlasses und ist somit steuerfrei. Ein Versicherungsnehmerwechsel ist in der Regel kostenlos und kann jederzeit beantragt werden.

Wichtig zu wissen: Wenn der Hauptverdiener die Beiträge für den Vertrag seines Ehepartners zahlt, gilt dies laut Unterhaltsrecht als Teil des Unterhalts. Solange nicht mehr als die Hälfte des Nettoeinkommens für solche Beiträge verwendet wird, löst dies keine Schenkungsteuer aus.

Wichtig: Wird keine Bezugsregelung getroffen, fällt das Guthaben automatisch in den Nachlass und unterliegt der Erbschaftsteuer. Prüfen Sie Ihre Verträge daher regelmäßig und passen Sie die Bezugsberechtigungen bei familiären Veränderungen an.

Fazit

Die private Altersvorsorge der dritten Schicht bietet keine unmittelbaren Steuervorteile während der Ansparphase, überzeugt aber durch eine äußerst günstige Besteuerung in der Leistungsphase und flexible Vererbungsmöglichkeiten. Dank Ertragsanteil-Besteuerung, Halbeinkünfteverfahren und geeigneter Bezugsrechte können Sie Ihr Vermögen steueroptimiert nutzen und an die nächste Generation weitergeben.

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