Staatlich geförderte Betriebsrente für Geringverdiener
Die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG ist eines der attraktivsten Instrumente der betrieblichen Altersversorgung – und wird in der Praxis noch viel zu selten genutzt. Der Staat beteiligt sich mit einem direkten Zuschuss von 30 % an den Beiträgen, die der Arbeitgeber für seine Geringverdiener in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlt. Dieser Zuschuss wird dem Arbeitgeber unmittelbar über die Lohnsteueranmeldung erstattet – schnell, unbürokratisch und planbar.
Die WWK bietet dafür speziell gezillmerte bAV-Tarife an, die die Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten Vertragsjahre konzentrieren. Dadurch steht in den Folgejahren ein höherer Anteil des Beitrags für die Kapitalanlage zur Verfügung, was langfristig zu einer deutlich höheren Rentenleistung führt.
Gesetzliche Grundlage: § 100 EStG im Detail
Die Geringverdienerförderung wurde 2018 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführt und richtet sich an Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von maximal 2.575 Euro (Stand 2026). Ab dem 01.01.2027 wird die Einkommensgrenze voraussichtlich weiter angepasst.
Aktuelle Regelung (bis 31.12.2026)
- Förderfähiger Beitrag: Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro bis maximal 960 Euro jährlich (20 bis 80 Euro monatlich).
- Förderhöhe: 30 % des Arbeitgeberbeitrags werden direkt von der abzuführenden Lohnsteuer abgezogen.
- Maximale Förderung: Bei 960 Euro Jahresbeitrag beträgt der Zuschuss 288 Euro pro Jahr und Mitarbeiter.
- Effektive Kosten für den Arbeitgeber: Nur 672 Euro pro Jahr (56 Euro/Monat) für eine Betriebsrente von 80 Euro monatlich.
Neue Regelung ab 01.01.2027
- Förderfähiger Beitrag: Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro bis maximal 1.200 Euro jährlich (20 bis 100 Euro monatlich).
- Förderhöhe: Weiterhin 30 % des Arbeitgeberbeitrags.
- Maximale Förderung: Bei 1.200 Euro Jahresbeitrag beträgt der Zuschuss 360 Euro pro Jahr und Mitarbeiter.
- Effektive Kosten für den Arbeitgeber: Nur 840 Euro pro Jahr (70 Euro/Monat) für eine Betriebsrente von 100 Euro monatlich.
Wichtige Voraussetzungen
- Der Beitrag muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (rein arbeitgeberfinanziert – keine Entgeltumwandlung).
- Der erste Dienstverhältnis-Status muss vorliegen (kein Minijob im Nebenjob).
- Der Durchführungsweg muss Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sein.
- Die Förderung kann mit der steuerfreien Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG kombiniert werden.
Gezillmerte Tarife der WWK: Optimale Kostenstruktur
Bei einem gezillmerten Tarif werden die Abschluss- und Vertriebskosten zu Vertragsbeginn aus den ersten Beiträgen entnommen (Zillmerung). In den Folgejahren fließt dadurch ein wesentlich höherer Anteil des Beitrags direkt in die Kapitalanlage. Für die Geringverdienerförderung ist diese Tarifgestaltung besonders vorteilhaft, da:
- Höheres Kapital im Alter: Nach der Zillmerungsphase fließt nahezu der gesamte Beitrag in den Spartopf. Bei einer typischen Vertragslaufzeit von 20 bis 40 Jahren überwiegt der Vorteil der geringeren laufenden Kosten deutlich.
- Transparente Kostenstruktur: Die Kosten sind klar auf die Anfangsphase begrenzt. Der Versicherungsnehmer sieht genau, wann die volle Sparleistung erreicht wird.
- Ideal für langfristige Verträge: Da die Geringverdienerförderung auf dauerhafte Arbeitgeberbeiträge abzielt, profitieren gezillmerte Tarife besonders von der langen Laufzeit.
- Fondsgebundene Anlage: Die WWK-Tarife investieren in eine breite Palette an Investmentfonds und ETFs, kombiniert mit dem bewährten Sicherungssystem WWK IntelliProtect® 2.0.
Vergleich: Gezillmert vs. ungezillmert
Bei einem ungezillmerten Tarif werden die Kosten gleichmäßig über die gesamte Laufzeit verteilt. Das klingt zunächst fair, führt aber dazu, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein konstanter Kostenabzug die Rendite belastet. Der gezillmerte Tarif dagegen hat nach der anfänglichen Kostenphase eine deutlich höhere Sparquote, was sich dank des Zinseszinseffekts über die Jahre überproportional auswirkt.
Beispiel bei 80 Euro Monatsbeitrag und 30 Jahren Laufzeit:
- Gezillmerter Tarif: Höhere Ablaufleistung durch niedrigere laufende Kosten in den späteren Jahren. Der Zinseszinseffekt wirkt auf ein größeres Kapital.
- Ungezillmerter Tarif: Gleichmäßigere Kostenverteilung, aber geringeres Endkapital durch den dauerhaften Kostenabzug.
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Rechenbeispiele: So günstig ist die Geringverdienerförderung
Beispiel 1: Reinigungskraft, 1.800 € brutto/Monat (aktuelle Regelung)
- Arbeitgeberbeitrag zur bAV: 80 €/Monat (960 €/Jahr)
- Staatlicher Zuschuss (30 %): −288 €/Jahr
- Effektive Kosten Arbeitgeber: 672 €/Jahr = 56 €/Monat
- Zusätzlich absetzbar als Betriebsausgabe: Bei 30 % effektivem Steuersatz weitere ca. 202 € Steuerersparnis
- Tatsächliche Nettokosten: ca. 470 €/Jahr = nur 39 €/Monat
Beispiel 2: Verkäuferin in Teilzeit, 1.400 € brutto/Monat (ab 2027)
- Arbeitgeberbeitrag zur bAV: 100 €/Monat (1.200 €/Jahr)
- Staatlicher Zuschuss (30 %): −360 €/Jahr
- Effektive Kosten Arbeitgeber: 840 €/Jahr = 70 €/Monat
- Betriebsausgabenabzug (bei 30 % Steuersatz): weitere ca. 252 € Ersparnis
- Tatsächliche Nettokosten: ca. 588 €/Jahr = nur 49 €/Monat
Beispiel 3: Kapitalaufbau über 25 Jahre bei 80 €/Monat
- Eingezahlte Beiträge: 80 € × 12 × 25 = 24.000 €
- Davon staatlich gefördert (30 %): 7.200 €
- Bei 6 % durchschnittlicher Fondsrendite: geschätztes Endkapital ca. 55.000 – 60.000 €
- Das entspricht einer monatlichen Zusatzrente von ca. 200 – 250 €
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Vorteile für Arbeitgeber
- 30 % direkter Steuerzuschuss: Der Förderbetrag wird unmittelbar mit der Lohnsteueranmeldung verrechnet – kein Antrag, kein Warten, keine Bürokratie.
- Volle Absetzbarkeit als Betriebsausgabe: Die Arbeitgeberbeiträge zur bAV sind darüber hinaus als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Die effektive Belastung sinkt damit auf unter 50 % des Nominalbeitrags.
- Keine Sozialversicherungspflicht: Arbeitgeberfinanzierte bAV-Beiträge im Rahmen der Geringverdienerförderung sind sozialversicherungsfrei – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Mitarbeiterbindung: Besonders in Branchen mit hoher Fluktuation (Handel, Gastronomie, Reinigung, Logistik, Pflege) ist eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente ein starkes Bindungsinstrument.
- Employer Branding: „Wir finanzieren Ihre Betriebsrente" ist ein konkretes, messbares Versprechen in Stellenanzeigen und Mitarbeitergesprächen.
- Einfache Verwaltung: Die WWK übernimmt die gesamte Vertragsverwaltung. Der Arbeitgeber meldet lediglich die förderfähigen Mitarbeiter an und überweist den monatlichen Beitrag.
- Kombination mit Entgeltumwandlung: Mitarbeiter, die zusätzlich eigene Beiträge einzahlen möchten, können die Geringverdienerförderung mit der steuerfreien Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG kombinieren.
Vorteile für Arbeitnehmer
- Betriebsrente ohne Eigenaufwand: Der gesamte Beitrag wird vom Arbeitgeber finanziert. Der Arbeitnehmer erhält eine zusätzliche Altersversorgung, ohne dass sein Nettoeinkommen sinkt.
- Keine Gesundheitsprüfung: Im Rahmen eines Gruppenvertrags entfällt die individuelle Gesundheitsprüfung – auch Mitarbeiter mit Vorerkrankungen erhalten den vollen Versicherungsschutz.
- Fondsgebundene Anlage: Die WWK-Tarife bieten Zugang zu breit gestreuten Investmentfonds und ETFs mit attraktiven Renditechancen.
- Garantierte Mindestleistung: Dank des Sicherungssystems WWK IntelliProtect® 2.0 sind die eingezahlten Beiträge bei Rentenbeginn garantiert.
- Lebenslange Rente: Die Leistung wird als lebenslange monatliche Rente gezahlt – das Langlebigkeitsrisiko ist abgesichert.
- Insolvenzschutz: Das angesparte Kapital ist durch die Direktversicherungsstruktur vor der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt.
- Portabilität: Bei Arbeitgeberwechsel kann der Vertrag mitgenommen oder beitragsfrei gestellt werden.
- Anrechnung bei Grundsicherung: Betriebsrenten aus der Geringverdienerförderung profitieren von einem Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII): Bis zu 251 Euro monatlich bleiben anrechnungsfrei.
Für welche Arbeitnehmer ist die Förderung geeignet?
Die Geringverdienerförderung richtet sich an alle Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn bis 2.575 Euro. Das betrifft eine große Zahl von Beschäftigten in Deutschland:
- Teilzeitkräfte: Insbesondere in Branchen wie Einzelhandel, Gastronomie und Pflege arbeiten viele Mitarbeiter in Teilzeit und fallen damit in den Förderbereich.
- Minijobber mit Hauptbeschäftigung: Auch geringfügig Beschäftigte im Hauptarbeitsverhältnis sind förderfähig.
- Berufseinsteiger und Auszubildende: Mit typischen Einstiegsgehältern unter 2.575 Euro sind junge Arbeitnehmer ideale Kandidaten für einen frühen bAV-Start.
- Beschäftigte in Niedriglohnbranchen: Reinigung, Logistik, Lager, Produktion, Sicherheitsdienst – überall dort, wo die Löhne im förderfähigen Bereich liegen.
- Saisonkräfte und befristet Beschäftigte: Auch bei befristeten Verträgen kann die Förderung genutzt werden, der Vertrag wird bei Ausscheiden beitragsfrei gestellt.
Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Förderungen
Die Geringverdienerförderung lässt sich intelligent mit weiteren Vorsorgebausteinen kombinieren:
- Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG): Mitarbeiter können zusätzlich zum arbeitgeberfinanzierten Beitrag eigene Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei umwandeln. Die klassische bAV und die Geringverdienerförderung ergänzen sich optimal.
- Riester-Rente: Geringverdiener profitieren besonders von den Riester-Zulagen (175 € Grundzulage + bis zu 300 € pro Kind). Die Kombination aus bAV-Förderung und Riester schafft ein doppeltes Sicherheitsnetz.
- Vermögenswirksame Leistungen (VL): Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen können zusätzlich die Arbeitnehmersparzulage erhalten.
Steuerliche Behandlung der Leistungen im Rentenalter
Die Rentenleistungen aus der Geringverdienerförderung unterliegen der nachgelagerten Besteuerung – sie werden im Alter als sonstige Einkünfte voll versteuert. Für Geringverdiener ist das in der Regel vorteilhaft, da:
- Der persönliche Steuersatz im Rentenalter bei den meisten Geringverdienern sehr niedrig oder null ist (Grundfreibetrag 2026: 12.096 Euro).
- Eine monatliche Betriebsrente von 200 – 250 Euro zusammen mit der gesetzlichen Rente oft unterhalb der Steuerpflichtgrenze bleibt.
- Selbst bei Steuerpflicht der effektive Steuersatz im Rentenalter deutlich unter dem Satz während der Erwerbsphase liegt.
Es fällt für gesetzlich Krankenversicherte ein Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Betriebsrente an. Allerdings gilt seit 2020 ein Freibetrag von 176,75 Euro monatlich (2026), unterhalb dessen keine Beiträge anfallen.
Umsetzung im Unternehmen: So einfach geht's
- Bestandsaufnahme: Identifizieren Sie die Mitarbeiter mit einem Bruttoarbeitslohn bis 2.575 Euro/Monat. Unser Team unterstützt Sie dabei.
- Versorgungsordnung: Die WWK erstellt eine rechtssichere Versorgungsordnung, die die Geringverdienerförderung als arbeitgeberfinanzierte Leistung regelt.
- Vertragsabschluss: Für jeden förderfähigen Mitarbeiter wird ein gezillmerter bAV-Vertrag eingerichtet. Keine individuelle Gesundheitsprüfung erforderlich.
- Beitragszahlung: Der Arbeitgeber überweist den monatlichen Beitrag (20 – 80 €, ab 2027 bis 100 €) an die WWK.
- Förderung verrechnen: 30 % des Beitrags werden in der nächsten Lohnsteueranmeldung als Abzug geltend gemacht. Keine separate Antragstellung nötig.
- Laufende Verwaltung: Die WWK übernimmt Vertragsführung, Reporting und Kommunikation mit den Versicherten.
WWK Tarifdetails
- Tarifart: Gezillmerter bAV-Tarif als Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG in Verbindung mit § 100 EStG)
- Anlagekonzept: Fondsgebundene Rentenversicherung mit WWK IntelliProtect® 2.0
- Fondsauswahl: Über 100 Investmentfonds und ETFs aus verschiedenen Anlageklassen
- Garantie: Bruttobeitragsgarantie zum Rentenbeginn (100 % der eingezahlten Beiträge)
- Rentenbeginn: Frühestens ab dem 62. Lebensjahr
- Leistungsarten: Lebenslange Altersrente, optionale Hinterbliebenenversorgung, optionale BU-Zusatzversicherung
- Mindestbeitrag: 20 Euro monatlich (240 Euro jährlich)
- Maximaler förderfähiger Beitrag: 80 Euro/Monat (bis 2026), 100 Euro/Monat (ab 2027)
- Dynamik: Jährliche Beitragserhöhung von bis zu 5 % ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich
- Portabilität: Übertragung bei Arbeitgeberwechsel gemäß § 4 BetrAVG
Häufige Fragen zur Geringverdienerförderung
Was genau ist die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG?
Wie funktioniert die Verrechnung über die Lohnsteueranmeldung?
Kann die Geringverdienerförderung mit der Entgeltumwandlung kombiniert werden?
Was passiert, wenn das Gehalt über die Grenze von 2.575 € steigt?
Warum bietet die WWK gezillmerte Tarife an?
Wie wird die Betriebsrente im Alter besteuert?
Wird die Betriebsrente auf die Grundsicherung angerechnet?
Was ändert sich ab 2027?
Beratung & nächste Schritte
Die Einführung einer Geringverdienerförderung in Ihrem Unternehmen ist unkompliziert. Wir beraten Sie zu:
- Identifikation der förderfähigen Mitarbeiter
- Optimale Beitragshöhe und Tarifgestaltung
- Rechtssichere Versorgungsordnung
- Kombination mit bestehender Entgeltumwandlung
- Kommunikation an die Belegschaft
- Integration in Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung
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