Geringverdienerförderung §100 EStG: Steuerbonus für Arbeitgeber

Geschäftsmann am Schreibtisch mit Taschenrechner und Dokumenten zur Geringverdienerförderung

Was ist die Geringverdienerförderung?

Die Geringverdienerförderung nach §100 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde 2018 eingeführt, um die betriebliche Altersvorsorge (bAV) für Geringverdiener attraktiver zu machen. Das Prinzip ist bestechend einfach: Zahlt ein Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Beitrag zur bAV für einen geringverdienenden Mitarbeiter, erhält er 30 % dieses Beitrags direkt als Steuergutschrift zurück.

Der Förderbetrag wird unmittelbar von der abzuführenden Lohnsteuer abgezogen – der Arbeitgeber spart also bares Geld, während der Arbeitnehmer eine betriebliche Rente aufbaut. Eine Win-win-Situation, die in der Praxis viel zu selten genutzt wird.

Voraussetzungen im Detail

Damit die Geringverdienerförderung greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

30 % Förderbetrag: So funktioniert die Steuerersparnis

Der Staat erstattet dem Arbeitgeber 30 % des zusätzlichen bAV-Beitrags als direkte Verrechnung mit der Lohnsteuer. Das bedeutet konkret:

Die Verrechnung erfolgt direkt bei der Lohnsteueranmeldung – der Arbeitgeber muss keinen separaten Antrag stellen. Die Erstattung erfolgt also sofort und unkompliziert.

Vorteile für Arbeitgeber

Die Geringverdienerförderung ist für Arbeitgeber aus mehreren Gründen hochattraktiv:

Vorteile für Arbeitnehmer

Für den geringverdienenden Arbeitnehmer ist die Förderung ein echtes Geschenk:

Praxisbeispiel: Pflegekraft mit 2.400 EUR brutto

Frau Müller arbeitet als Pflegekraft und verdient 2.400 Euro brutto im Monat. Ihr Arbeitgeber entscheidet sich, monatlich 80 Euro zusätzlich in eine Direktversicherung bei der WWK einzuzahlen.

Der Arbeitgeber zahlt also effektiv nur 40 EUR/Monat, während Frau Müller volle 80 EUR/Monat für ihre Altersvorsorge erhält. Bei einer angenommenen Rendite von 5 % und 30 Jahren Laufzeit ergibt das ein Kapital von rund 66.000 Euro.

Kombination mit Entgeltumwandlung

Die Geringverdienerförderung kann mit der klassischen Entgeltumwandlung kombiniert werden. Der Arbeitgeber zahlt zum Beispiel 80 EUR/Monat zusätzlich (förderfähig nach §100) und der Arbeitnehmer wandelt freiwillig weitere 50 EUR/Monat aus dem Bruttogehalt um. So ergibt sich ein Gesamtbeitrag von 130 EUR/Monat – und der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 % auf die Entgeltumwandlung kommt noch obendrauf.

Erfahren Sie mehr über die betriebliche Altersvorsorge bei der WWK auf unserer bAV-Produktseite.

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