Bezugsrecht vs. Erbrecht – ein wichtiger Unterschied
Bei Lebensversicherungen und Rentenprodukten spielt das Bezugsrecht eine zentrale Rolle in der Nachlassplanung. Wird ein Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag benannt, erhält dieser die Leistung direkt vom Versicherer, ohne dass das Geld in den Nachlass fällt. Das bedeutet: Die Versicherungssumme wird nicht Teil der Erbmasse und ist damit weder von Erbengemeinschaften noch von einem langwierigen Nachlassverfahren betroffen. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht bietet dabei den stärksten Schutz, da es auch durch testamentarische Änderungen nicht mehr aufgehoben werden kann. Diese klare Trennung zwischen Bezugsrecht und Erbrecht sollte jeder Versicherungsnehmer kennen und bewusst gestalten.
Erbschaftsteuer vermeiden durch richtige Gestaltung
Die Risikolebensversicherung ist eines der wirksamsten Instrumente zur steueroptimierten Vermögensübertragung. Wird der Vertrag als sogenannte Über-Kreuz-Versicherung gestaltet, bei der die bezugsberechtigte Person gleichzeitig Versicherungsnehmer ist, fällt die Todesfallleistung nicht unter die Erbschaftsteuer. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird häufig übersehen, kann aber je nach Versicherungssumme Steuerersparnisse im fünf- oder sechsstelligen Bereich bedeuten. Ehepartner verfügen zwar über einen Freibetrag von 500.000 Euro, doch bei höheren Summen oder bei unverheirateten Paaren mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro macht die richtige Vertragsgestaltung einen enormen Unterschied.
- Über-Kreuz-Modell: Partner A versichert das Leben von Partner B und umgekehrt.
- Freibeträge kennen: Ehepartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro, Nicht-Verwandte 20.000 Euro.
- Bezugsrecht regelmäßig prüfen: Lebensumstände ändern sich, die Begünstigung sollte stets aktuell sein.
Nachlassverfahren umgehen mit klarer Begünstigung
Ein häufig unterschätzter Vorteil von Versicherungsprodukten in der Nachlassplanung ist die schnelle und unkomplizierte Auszahlung. Während ein Erbe oft Wochen oder Monate auf einen Erbschein warten muss und Bankkonten des Verstorbenen zunächst gesperrt werden, kann die Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten sofort nach Vorlage der Sterbeurkunde ausgezahlt werden. Gerade für Hinterbliebene, die laufende Kosten wie Miete, Kredite oder Bestattungskosten decken müssen, ist diese sofortige Liquidität von unschätzbarem Wert. Voraussetzung ist lediglich, dass das Bezugsrecht eindeutig und aktuell festgelegt wurde.
Schicht-3-Produkte in der Nachlassplanung
Private Rentenversicherungen der dritten Schicht eignen sich hervorragend als Instrument der Vermögensübertragung. Sie bieten flexible Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Todesfallleistung und können mit einer Rentengarantiezeit versehen werden, sodass im Todesfall die verbleibenden Renten an die Hinterbliebenen weitergezahlt werden. Zudem profitieren Erben bei fondsgebundenen Policen von der steuerlichen Begünstigung nach dem Halbeinkünfteverfahren, wenn die Police mindestens zwölf Jahre bestanden hat und die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr erfolgt. Mehr über die steuerlichen Vorteile erfahren Sie in unserem Artikel zur Besteuerung von Schicht-3-Produkten.
Praktische Tipps für die Nachlassplanung mit Versicherungen
Eine durchdachte Nachlassplanung verbindet verschiedene Bausteine zu einem stimmigen Gesamtkonzept. Beginnen Sie damit, alle bestehenden Versicherungsverträge auf ihre Bezugsrechte zu überprüfen. Stellen Sie sicher, dass die Begünstigten namentlich und mit Geburtsdatum benannt sind, um Verwechslungen auszuschließen. Informieren Sie Ihre Angehörigen darüber, welche Versicherungen bestehen und wo die Unterlagen aufbewahrt werden. Ein Versicherungsordner oder ein digitaler Tresor schafft Übersicht. Bedenken Sie außerdem, dass sich bei Scheidung, Wiederheirat oder Geburt eines Kindes die Bezugsrechte nicht automatisch ändern. Eine regelmäßige Überprüfung, idealerweise alle zwei bis drei Jahre, stellt sicher, dass Ihr Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.
Ideal für die Nachlassplanung: die Premium FondsRente 2.0 mit flexiblen Bezugsrechts- und Vererbungsoptionen.