Anlagevergleich

Rentenversicherung vs. Fonds-/ETF-Anlage

Vergleichen Sie eine private Rentenversicherung der 3. Schicht mit einer direkten Fonds- bzw. ETF-Anlage. Der Rechner zeigt, wie sich Kosten und steuerliche Behandlung auf Ihre Netto-Auszahlung auswirken – insbesondere den Vorteil des Halbeinkunfteverfahrens bei Einmalauszahlung nach dem 62. Lebensjahr und mindestens 12 Jahren Vertragslaufzeit.

Anlage-Parameter

Steuerliche Angaben

Kostenparameter

Rentenversicherung

Fonds-/ETF-Anlage

Rentenversicherung Fonds/ETF
Eingezahlt
Endkapital nach Kosten
davon Gewinn
Besteuerung
Steuerlast
Netto-Auszahlung
Rentenversicherung Fonds/ETF
Endkapital nach Kosten
Monatliche Auszahlung (brutto)
Steuerpflichtiger Anteil
Steuerlast / Monat
Monatliche Nettorente
Jahres-Nettoeinkommen
Auszahlungsdauer

So funktioniert die Besteuerung

Halbeinkunfteverfahren (Rentenversicherung)

Bei einer privaten Rentenversicherung der 3. Schicht profitieren Sie bei Einmalauszahlung vom Halbeinkunfteverfahren, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind: Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens 12 Jahre und Sie sind bei Auszahlung mindestens 62 Jahre alt. Dann wird nur die Hälfte der Erträge mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert – statt der vollen Abgeltungssteuer.

Beispiel: Bei 50.000 € Gewinn und 35 % Grenzsteuersatz zahlen Sie nur auf 25.000 € Steuern – das ergibt eine effektive Steuerbelastung von ca. 18,5 % statt 26,4 % bei der Abgeltungssteuer.

Ertragsanteilsbesteuerung (Rentenbezug)

Alternativ können Sie sich die Rentenversicherung als lebenslange monatliche Rente auszahlen lassen. Dabei wird nur ein geringer Ertragsanteil besteuert. Bei Rentenbeginn mit 67 Jahren sind es beispielsweise nur 17 % der Rente – die restlichen 83 % bleiben steuerfrei.

Abgeltungssteuer (Fonds/ETF)

Bei einer direkten Fondsanlage unterliegen die Gewinne der Abgeltungssteuer (25 % + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer). Für Aktienfonds gilt eine Teilfreistellung von 30 %, d. h. nur 70 % der Gewinne werden besteuert. Der Sparerpauschbetrag (1.000 € bzw. 2.000 € bei gemeinsamer Veranlagung) kann zusätzlich abgezogen werden.

Hinweis: Diese Berechnung dient der Veranschaulichung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Nicht berücksichtigt sind u. a. die Vorabpauschale bei Fondsanlagen, Änderungen der Steuergesetzgebung, Solidaritätszuschlag-Freigrenzen sowie individuelle steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Teilfreistellung von 30 % gilt für Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienanteil.

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